Vereinsinfos

Vereinsinfos

Der jaf ist gemeinnützig und Träger der freien Jugendhilfe. Mitglied der LAG-Kinder- und Jugendkultur, Seitenstark e.V., Netzwerk Mediatheken und FRAME der Konferenz der frei arbeitenden Medienzentren

SATZUNG des jaf

§ 1 Der Verein führt den Namen "jaf – Verein für medienpädagogische Praxis Hamburg e.V.“

§ 2 Sitz des Vereins ist Hamburg. Eintragung ins Vereinsregister am 22.4.1952

§ 3 Ziel des Vereins ist es, die Medienkultur von Jugendlichen zu fördern und zu unterstützen. Dazu ist es notwendig Voraussetzungen zu schaffen und Möglichkeiten zu bieten, damit Jugendliche Aktivitäten in Bezug auf Produktion, Reflektion und Publikation/präsentation ihrer Medienkultur entwickeln können. Hierzu gehört es auch für Multiplikatoren in der Jugendarbeit Fortbildungsangebote in der Medien- und Kulturarbeit mit Jugendlichen bereit zu stellen. Ebenso ist es Zweck des Vereins, die Entwicklung im Bereich Jugendmedienkultur zu untersuchen und zu dokumentieren.

§ 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es werden ausschließlich satzungsmäßige Zwecke verfolgt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder können alle natürlichen Personen über 16 Jahre, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die an Video, Film und/oder Multimedia im Sinne des Vereinszweckes interessiert sind. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 6 gestrichen.

§ 7 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

§ 8 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand können formlos zur Mitgliederversammlung einladen.
Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und mit 14-tägiger Ankündigungsfrist einberufen worden ist.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von Schriftführer/in und Vorstand in seiner Richtigkeit bestätigt und abgezeichnet wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst.

§ 10 Der Vorstand besteht aus 2 ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr (Kalenderjahr) gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder können von einer ¾-Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden.
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder können von einer ¾-Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Beschlüsse des Vorstands können von der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats revidiert werden.

§ 11 entfällt.

§ 12 Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung.

§ 13 Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Rechnungsprüfer.

§ 14 Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Änderungsvorschläge sind 14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.

§ 15 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Zweidrittel-Mehrheit der hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung gemeinnütziger medienpädagogischer Aktivitäten.

Die Satzung des jaf wurde im obigen Wortlaut von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.06.2009 einstimmig angenommen.